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Inline-Skates im Straßenverkehr OLG Karlsruhe

Können Inline-Skater auch "punkten"?

Werden rüpelhafte Inline-Skater eigentlich ebenfalls mit Punkten in Flensburg bestraft?

Ja, auch Inline-Skater können, unabhängig vom Besitz eines Führerscheins, Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg sammeln. Wer Anweisungen oder Zeichen eines Polizeibeamten nicht beachtet, muss z.B. mit 100 DM Bußgeld und 3 Punkten rechnen, noch empfindlichere Geldstrafen und 5 Punkte gibt´s für fahrlässige Körperverletzung. Keine Punkte, aber Verwarnungsgelder zwischen 20 und 75 DM drohen bei Belästigung, Gefährdung oder Schädigung von Fußgängern auf Gehwegen. Übrigens: Schnellfahren allein wird nicht geahndet.


Für Inline-Skater gelten die gleichen Vorschriften, wie für Fußgänger.

Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 24.7.1998 (10 U 60/98); Leitsatz des Verfassers; Quelle: NZV 1999, 44f.; zugrunde liegende Vorschriften: StVO §§ 9 III 3;

Im entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer nach links in eine Straße einbiegen. Er kollidierte dabei mit einer Inline-Skaterin, die in entgegenkommender Richtung auf dem Gehweg fuhr und gerade die Straße überqueren wollte. Das Gericht hatte neben der Haftungsverteilung vor allem über die verkehrsrechtliche Einordnung des Inline-Skating zu entscheiden.

Zu diese Frage führen die Karlsruher Richter folgendes aus:

Nach § 9 Abs. 3 S.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat der Kraftfahrer auf Fußgänger, die geradeaus gehen oder entgegenkommen, somit auf Fußgänger von links wie von rechts, besondere Rücksicht zu nehmen. Er muss sie vorbeilassen und notfalls anhalten. Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers besteht auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO benutzen. Dazu zählen nach Ansicht des Gerichts auch Inline-Skates, zumindest soweit sie als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt werden.

Als Merksatz gilt:
Inline-Skates sind keine Fahrzeuge.

Sie unterliegen damit auch nicht den Regelungen, die für den Fahrzeugverkehr gelten.

Beispielsweise benötigen Sie weder eine Beleuchtung noch eine zweifache Bremsanlage. Es muss auch keine Schutzkleidung getragen werden. Diese ist aber zu eurer Sicherheit trotzdem zu empfehlen.

Die Einordnung als Fußgänger bedeutet nach den §§ 25 ff. StVO, dass Inline-Skatern das Benutzen der Fahrbahn grundsätzlich und das Benutzen der Radwege ausnahmslos verboten ist.

Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit fahren.

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