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Inline-Skates im Straßenverkehr OLG Karlsruhe
Können Inline-Skater auch "punkten"?
Werden rüpelhafte Inline-Skater eigentlich ebenfalls mit Punkten
in Flensburg bestraft?
Ja, auch Inline-Skater können, unabhängig vom Besitz eines
Führerscheins, Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg
sammeln. Wer Anweisungen oder Zeichen eines Polizeibeamten nicht
beachtet, muss z.B. mit 100 DM Bußgeld und 3 Punkten rechnen,
noch empfindlichere Geldstrafen und 5 Punkte gibt´s für
fahrlässige Körperverletzung. Keine Punkte, aber Verwarnungsgelder
zwischen 20 und 75 DM drohen bei Belästigung, Gefährdung
oder Schädigung von Fußgängern auf Gehwegen. Übrigens:
Schnellfahren allein wird nicht geahndet.
Für Inline-Skater gelten die gleichen Vorschriften, wie
für Fußgänger.
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 24.7.1998 (10 U 60/98);
Leitsatz des Verfassers; Quelle: NZV 1999, 44f.; zugrunde liegende
Vorschriften: StVO §§ 9 III 3;
Im entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer nach links in eine Straße
einbiegen. Er kollidierte dabei mit einer Inline-Skaterin, die in
entgegenkommender Richtung auf dem Gehweg fuhr und gerade die Straße
überqueren wollte. Das Gericht hatte neben der Haftungsverteilung
vor allem über die verkehrsrechtliche Einordnung des Inline-Skating
zu entscheiden.
Zu diese Frage führen die Karlsruher Richter folgendes aus:
Nach § 9 Abs. 3 S.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
hat der Kraftfahrer auf Fußgänger, die geradeaus gehen
oder entgegenkommen, somit auf Fußgänger von links wie
von rechts, besondere Rücksicht zu nehmen. Er muss sie vorbeilassen
und notfalls anhalten. Diese Pflicht des abbiegenden Kraftfahrers
besteht auch gegenüber Verkehrsteilnehmern, die besondere Fortbewegungsmittel
im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO benutzen. Dazu zählen
nach Ansicht des Gerichts auch Inline-Skates, zumindest soweit
sie als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt werden.
Als Merksatz gilt:
Inline-Skates sind keine Fahrzeuge.
Sie unterliegen damit auch nicht den Regelungen, die für den
Fahrzeugverkehr gelten.
Beispielsweise benötigen Sie weder eine Beleuchtung noch
eine zweifache Bremsanlage. Es muss auch keine Schutzkleidung
getragen werden. Diese ist aber zu eurer Sicherheit trotzdem
zu empfehlen.
Die Einordnung als Fußgänger bedeutet nach den §§
25 ff. StVO, dass Inline-Skatern das Benutzen der Fahrbahn grundsätzlich
und das Benutzen der Radwege ausnahmslos verboten ist.
Sie müssen auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone
und in den verkehrsberuhigten Bereichen unter gebührender Rücksicht
auf Fußgänger notfalls (bei Gefährdung oder
Behinderung von Fußgängern) Schrittgeschwindigkeit
fahren.
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